Die Satzung

Als Verein unterliegen wir ja auch gewissen Regeln und um den Status zu erhalten, müssen diese auch verbindlich festgelegt sein und natürlich halten wir uns strikt an dieses Regelwerk im Umgang miteinander und auch in der Außenwirkung. Wir agieren im Sinne der Zielsetzung und sind darauf bedacht, alle Voraussetzungen zu schaffen, um auch innerhalb eines realen Museums weitere Belegstücke zur Dokumentation im Sinne der Fördergesellschaft der Sammlung zuzuführen und das über Jahre angesammelte Wissen weiter zu vermitteln.
 
 

Satzung der Fördergesellschaft Rundfunk- und Tonbandmuseum Köln e.V.

 

§1 Name und Sitz

  1. Die Körperschaft führt den Namen: Fördergesellschaft Rundfunk- und Tonbandmuseum Köln e.V.
  2. Die Körperschaft hat den Sitz in Köln und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne §52 Abs. 2 Abgabeordnung.
  3. Die Körperschaft ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 

§2 Zweck der Körperschaft

Zweck der Körperschaft ist gem. $52 Abs. 2 Satz 1 Abgabenordnung - die Förderung von Kunst und Kultur und - die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe und - die Förderung internationaler Gesinnung der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens. Als Forschungs- und Bildungsinstitut hat sich die Gesellschaft folgende Ziele gesetzt:
  1. Zusammentragen von Informationen, Geräten und Druckerzeugnissen, Bewahrung funkhistorischer Erkenntnisse und Zeugnisse der Rundfunk- und Tonbandentwicklung, vorzugsweise aus Deutschland.
  2. Die Darstellung der Kunst und Kultur dieser Epoche, verbunden mit der Rekonstruktion der Forschung und Wissenschaft (Rundfunkhistorie), sollen Basis für eine Begegnungsstätte werden, in der man sich über die vergangene Entwicklung informieren und weiterbilden kann.
  3. Für die Gründung und Ausstattung eines Museums (Zweckbetrieb gemäß §68 AO) sammelt die Gesellschaft Geräte, Druckerzeugnisse, Originalstimmen und Musik. die seit der Ton- und Bildträger-, Hörfunk- und Fernsehentwicklung erstellt oder gebaut wurden, restauriert diese und stellt sie dann dem Museum zur Verfügung.
  4. Bildungsarbeit auf dem Gebiet der Rundfunk- und Tonbandgeschichte und -technik für Kinder, Jugendliche und Erwachsene.
  5. Zur Völkerverständigung soll weltweit ein Austausch mit anderen Fördervereinen, Museen, Geschichtsinstitutionen und Historikern aufgebaut und evtl. Geräte oder Sonstiges ausgetauscht werden.
  6. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die spätere Gründung und/oder Förderung eines Rundfunk- und Tonbandmuseums, in welchem die breite Öffentlichkeit das Ergebnis der Sammlung erleben kann. Möglichst alle Geräte sollen funktionsfähig wiederhergestellt werden.
  7. Die Gesellschaft ist nach §55 Abs. 1 AO selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung Seite 1 von 6.
  2. Alle der Gesellschaft zufließenden Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
 

§4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jeder werden, der gewillt ist die satzungsgemäßen Aufgaben der Gesellschaft zu fördern:
    a) Natürliche Personen
    b) Juristische Personen (Gesellschaften, rechtsfähige Vereine und andere Institutionen - korporative Mitgliedschaft)
  2. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch Beitritt,
  3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit 2 Stimmen. Der Aufnahmeantrag bedarf der Schriftform.
  4. Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste um die Fördergesellschaft erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt oder Ausschluss sowie durch Tod oder Auflösung der Gesellschaft. Der Austritt ist schriftlich an den Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährigen Frist zum Ende des Kalenderjahres zu erklären.
  6. Beim Vorliegen besonderer Gründe kann ein Mitglied auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen fristlos aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Solche Ausschließungsgründe sind insbesondere:
    a) Wiederholte, vorsätzliche Verstöße gegen die Vereinssatzung, gegen die Interessen des Vereins oder gegen bindende Beschlüsse der Vereinsorgane;
    b) Beitragsrückstand von mehr als einem Jahr, trotz Mahnung. Ausscheidenden steht ein Auseinandersetzungsanspruch am Vermögen des Vereins und seinen Einrichtungen nicht zu.
  7. Mitglieder werden regelmäßig durch Rundbriefe informiert. Diese Informationen werden grundsätzlich per E-Mail übermittelt bzw. liegen bei den Vereinstreffen bereit. Mitglieder, die Infobriefe auf dem Postwege erhalten möchten, müssen hierfür einen pauschalen Kostenersatz leisten, die Höhe wird jährlich von der Mitgliederversammlung beschlossen.
 

§5 Mitgliedsbeiträge und Zuwendungen

  1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung jeweils für das Folgejahr festgelegt. Die Beiträge sind spätestens am 31.03. eines Jahres fällig, ansonsten ruhen die Mitgliedsrechte.
  2. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben stehen außerdem Zuwendungen (Geld-, Sach- oder Aufwandszuwendungen) sowie das Vermögen des Vereins mit seinen Erträgnissen zur Verfügung.
 

§6 Organe

Organe der Gesellschaft sind
  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
 

§7 Die Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie wird vom Vorsitzenden oder von seinem Vertreter mit einer Frist von 30 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Ladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung des Einlkadungsschreibens folgenden Tag. Es gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied der Gesellschaft schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter einzuberufen, wenn
    a) der Vorstand dies mit einfacher Mehrheit beschließt.
    b) mindestens 1/5 der Mitglieder der Gesellschaft diese schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt.
    Die Einladung hat durch den Vorsitzenden oder seinen Vertreter mit einer Frist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretetenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, so wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mit einfacher Mehrheit geändert oder auch ergänzt werden.
  4. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts kann einem anderen Mitglied durch schriftliche Vollmacht übertragen werden, jedoch kann jedes anwesende Mitglied nur eine Vollmacht einbringen.
 

§8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
    a) Wahl des Vorstandes
    b) Änderung der Satzung
    c) Ausschluss von Mitgliedern (siehe §4 Abs. 6)
    d) Entgegennahme der Rechenschaftsberichte
    e) Entlastung des Vorstandes
    f) Wahl der Kassenprüfer
    g) Ernennung der Ehrenmitglieder
    h) Festlegung der Mitgliedsbeiträge und Pauschalen für Infobriefe
    i) Auflösung der Gesellschaft
    j) Erhöhung des Jahresetats
    k) Verwendung des Restvermögens
    Beschlüsse zu a), d), e), f), g) und h) werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst.
    Beschlüsse zu b), c), i), j) und k) bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden jeweils nicht mitgezählt.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder anwesend ist. Im anderen Fall kann binnen einer Woche eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig ist.
  3. Wahlen erfolgen in getrennten Wahl´gängen nach Funktionen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat kein Bewerber diese Mehrheit erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen denjenigen statt, die die beiden höchsten Stimmzahlen erhalten haben. Gewählt ist derjenige, der die meisten Stimmen erhält; Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wahlen und Abstimmungen finden offen durch Handzeichen statt. Auf verlangen von 20% der anwesenden Mitglieder sind sie schriftlich und geheim durchzuführen.
  4. Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes, Datums und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Protokollführer und dem Vorsitzenden der Gesellschaft zu unterschreiben.
 

§9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern:
    a) dem Vorsitzenden
    b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
    c) dem Kassierer
    d) dem Schriftführer
  2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Gesellschaft; ihm obliegt die Verwaltung des Vermögens der Gesellschaft, die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung der Mitgliederversammlungsbeschlüsse. Ein Vorstandsmitglied wird zum Geschäftsführer bestimmt. Die Vorstandmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig. Das Vorstandsamt endet vorzeitig durch Tod oder Rücktritt des Vorstandsmitgliedes, durch Ausschluss aus dem Verein oder durch Abwahl. Eine Abwahl kann nur durch die Mitgliederversammlung durch Neuwahl eines Vorstandsmitgliedes erfolgen.
  3. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  4. Der Vorstand erhält keine Vergütung, lediglich Ersatz der notwendigen Auslagen.
  5. Der Vorstand darf pro Jahr Ausgaben in Höhe von 2 Jahresetats tätigen, die ausschließlich den satzungsgemäßen Zwecken dienen müssen. Der Jahresetat entspricht den Mitgliederzahlen mal Mitgliederbeiträgen. Ausnahmen von dieser Regel können von der Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit beschlossen werden.
  6. Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassierers und des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters.
  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter einberufen werden. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Kommt keine Mehrheit zustande, so gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzende bzw. der Stellvertreter eine 2. Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen.
 

§10 Der Vorsitzende

Der Vorsitzende vertritt den Verein nach außen und hat der Mitgliederversammlung jährlich einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Er ist zusammen mit dem Kassierer für das Finanzwesen im Sinne des §5 der Satzung verantwortlich und stellt mit ihm den Haushaltsplan auf, der nach Beratung und Beschlussfassung im Vorstand der Mitgliederversammlung vorzulegen ist. Alle Vorstandsmitglieder sind Vorstand im Sinne des §26 Abs. 2 BGB. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
 

§11 Haftungsbeschränkung

Die vereinsinterne Haftung für alle Mitglieder des Vorstandes wird sowohl für den Abschluss von Rechtsgeschäften jeder Art als auch für deliktisches Handeln auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt. Bei der Haftung für deliktisches Handeln gilt dies auch für andere verfassungsmäßig berufene Vertreter.
 

§12 Auflösung

Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erfolgen. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung zwei Liquidatoren. Bei Auflösung oder Aufhebeung der Gesellschaft oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft an die Museumsstiftung Post- und Telekommunikation mit Sitz in Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
 

§13 Schlussbestimmung

Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften des BGB. Sollten einzelne Vorschriften dieser Satzung im Gegensatz zu gesetzlichen Regelungen stehen, so führt dies nicht zur Nichtigkeit dieser Satzung. In diesem Fall hat die gesetzliche Regelung den Vorrang. Erfüllungs- und Gerichtsstand ist Köln.
 
 
Köln, den 26.01.2019
Dr. Peter Kirchhoff
1. Vorsitzender
 
 
Die vorstehende Satzung basiert auf der Satzung vom 29.03.2018 und spiegelt den Änderungsbeschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 24.01.2019 auf Abänderung der §§ 2 und 12 dieser Satzung wider. Der Vorstand strebt die umgehende Eintragung im Vereinsregister des Amtsgerichts Köln (Registernummer VR12476) an.
 
 
         
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